(1) Die Werkstatt für behinderte
Menschen ist eine Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen
am Arbeitsleben im Sinne des Kapitels 5 des Teils 1 und zur Eingliederung
in das Arbeitsleben. Sie hat denjenigen behinderten Menschen, die wegen
Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können,
- eine angemessene berufliche Bildung und eine
Beschäftigung zu einem ihrer Leistung angemessenen Arbeitsentgelt
aus dem Arbeitsergebnis anzubieten und
- zu ermöglichen, ihre Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit
zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und
dabei ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln.
Sie fördert den Übergang geeigneter
Personen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen.
Sie verfügt über ein möglichst breites Angebot an Berufsbildungs-
und Arbeitsplätzen sowie über qualifiziertes Personal und einen
begleitenden Dienst. Zum Angebot an Berufsbildungs- und Arbeitsplätzen
gehören ausgelagerte Plätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Die ausgelagerten Arbeitsplätze werden zum Zwecke des Übergangs
und als dauerhaft ausgelagerte Plätze angeboten.
(2) Die Werkstatt steht allen behinderten Menschen im Sinne des Absatzes
1 unabhängig von Art oder Schwere der Behinderung offen, sofern erwartet
werden kann, dass sie spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen
im Berufsbildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich
verwertbarer Arbeitsleistung erbringen werden. Dies ist nicht der Fall
bei behinderten Menschen, bei denen trotz einer der Behinderung angemessenen
Betreuung eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung zu erwarten
ist oder das Ausmaß der erforderlichen Betreuung und Pflege die
Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich oder sonstige Umstände
ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Arbeitsbereich
dauerhaft nicht zulassen.
(3) Behinderte Menschen, die die Voraussetzungen für eine Beschäftigung
in einer Werkstatt nicht erfüllen, sollen in Einrichtungen oder Gruppen
betreut und gefördert werden, die der Werkstatt angegliedert sind.
(Aus
SGB IX Paragraph 136)
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